Compliance-Officer in den Knast?

- Keine angenehmen Aussichten
Wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden hat (Urteil 5 StR 394/08), kann ein Compliance-Officer persönlich zur Haftung bei Rechtsüberschreitungen im Unternehmen herangezogen werden.
Den Compliance-Officer kann dabei eine sogenannte “Garantenpflicht” treffen, nach der er in der Pflicht steht, betrügerische Absichten zu unterbinden. Es gilt also, “dass denjenigen, dem Obhutspflichten für eine bestimmte Gefahrenquelle übertragen sind, dann auch eine “Sonderverantwortlichkeit” für die Integrität des von ihm übernommenen Verantwortungsbereichs trifft“.
Was bedeutet das für Compliance-Officer?
Mangels eines Unternehmensstrafrechts werden in Deutschland auch bei Straftaten im Namen eines Unternehmens immer Privatpersonen zur Verantwortung gezogen. Bisher waren dies auf jeden Fall die direkt in die kriminellen Handlungen verstrickten Mitarbeiter. Daneben kann auch das Management verantwortlich gemacht werden, sofern eine Verletzung seiner Aufsichtspflichten festgestellt werden konnte. Neu ist nun die Möglichkeit, auch Compliance-Officer persönlich in die Haftung mit einzubeziehen.
Was sind die Konsequenzen?
Für das Management wird bereits seit längerem diskutiert, mit welchen Compliance-Maßnahmen diese ihrer Aufsichtspflicht nachkommen können, um so im Falle einer Straftat aus dem Unternehmen heraus (in die sich nicht direkt verwickelt sind) nicht oder nur eingeschränkt haften zu müssen.
Für Compliance-Officer stellt sich nun die gleiche Frage: Wie kann sich dieser so absichern, dass er im Fall von (niemals ganz verhinderbaren) kriminellen Vorfällen im Unternehmen nicht haften muss? Welche Maßnahmen werden als ausreichend angesehen, um seiner “Sonderverantwortlichkeit” nachzukommen? Wichtige Fragestellungen, die nicht zuletzt den Compliance-Officern selbst derzeit einige unruhige Nächte bereiten dürften! Eine Möglichkeit könnte es sein, bereits den Arbeitsvertrag des Compliance-Officers so zu gestalten, dass dieser schwieriger in Haftung genommen werden kann (siehe auch hier). In vielen alten Verträgen wird dieser Aspekt aber bisher noch nicht berücksichtigt sein.
Eine weitere Möglichkeit zur Abfederung der negativen Konsequenzen bei Ermittlungsverfahren stellt eine Versicherung dar (mehr Informationen dazu siehe hier).
Geht dieser Schuss nach hinten los?
Die Überlegungen kann man aber auch noch weiter spinnen. Droht eine persönliche Haftung, hat dies natürlich auch Auswirkungen auf die Motivationslage und das daraus resultierende Handeln des Compliance-Officers selbst. Durch die mögliche Haftung wird er noch stärker dazu motiviert, alles nur mögliche zu unternehmen, Straftaten im Unternehmen vorzubeugen.
Was geschieht nun aber, wenn der Compliance-Officer Kenntnis von einer Straftat im Namen des Unternehmens erlangt? Was passiert, wenn er gegebenenfalls vorher sogar durch mangelnde Aufmerksamkeit diese übersehen hatte? Bei einer angedrohten persönlichen Haftung wird es sich in Zukunft jeder Compliance-Officer doppelt überlegen, ob er den Fall weitergibt und damit persönliche Risiken eingeht, oder ob er den Fall diskret unter den Teppich kehrt.
Dies könnte im schlechtesten Fall dazu führen, dass ein Compliance-Officer durch die angedrohte persönliche Haftung nicht etwa zusätzlich motiviert, sondern eher in schwierige Dilemma-Situationen hineingetrieben wird - mit unbekanntem Ausgang.
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